{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\naa) Die verfassungskonforme Auslegung ist ein Anwendungsfall der systematischen\nAuslegung. Ihr liegt das Anliegen zu Grunde, alle Rechtssätze bei ihrer Auslegung auf\ndie übergeordneten Wertentscheidungen der Verfassung auszurichten (Häfelin/Haller,\na.a.O., Rz. 148). Sie findet vor allem Anwendung, wenn die verschiedenen\nAnwendungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen oder wenn sich in\neinem Erlass unbestimmte oder auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe finden (Häfelin/\nHaller, a.a.O., Rz. 152 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\nAllerdings sind der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gesetzt. So ist der\nRichter namentlich gebunden, wenn Wortlaut und Sinn eines Bundesgesetzes klar sind\n(Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 161). In diesem Fall würde die verfassungskonforme\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuslegung auf eine Korrektur des Gesetzes hinauslaufen, die den\nRechtsanwendungsbehörden aufgrund ebenderselben Verfassung nicht zusteht (Höhn,\na.a.O., S. 235 f.).\n\nbb) Die steuerliche Gleichbehandlung von verheirateten und alleinerziehenden\nPersonen wird in der Lehre mehrheitlich kritisiert. Zur Begründung wird im wesentlichen\nvorgebracht, die Gleichstellung sei mit den verfassungsmässigen Prinzipien der\nRechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) nicht zu vereinbaren. Alleinerziehende seien a\npriori leistungsfähiger als Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen und gleicher\nAnzahl Kinder, weil das Einkommen nach der Deckung des durch die Kinder\nverursachten Unterhaltsbedarfs nicht zwei, sondern nur einer Person zur Deckung der\nprivaten Bedürfnisse zusteht (Baumgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 36 DBG; Ch. Jaques,\nDe divers aspects du régime de déduction et d'imposition des pensions alimentaires,\nRDAF 54, S. 346 f.; Reich, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 11 StHG; Yersin, a.a.O., S. 301;\nRichner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich\n1999, N 3 zu § 35; Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st. gallische\nSteuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 198 f.).\n\ncc) Das Verwaltungsgericht teilt die in der Lehre geäusserte Kritik an der tariflichen\nGleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien. Es ist eine Tatsache, dass bei gleichem\nEinkommen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Einelternfamilien grösser ist als\ndiejenige von Zweielternfamilien. Diese Erkenntnis wird denn auch zu Recht in keiner\nwissenschaftlichen Studie in Abrede gestellt und namentlich durch die von der\nBeschwerdeführerin angeführten Äquivalenzskalen belegt. Für die Schweiz gibt es\nverschiedene Schätzungen von Äquivalenzskalen, welche zeigen sollen, welches\nEinkommen die verschiedenen Familienformen erzielen müssen, um das\nWohlstandsniveau einer alleinstehenden Person zu erreichen. Im Vordergrund stehen\nfolgende Skalen: die Deiss-Skala, die Skalen des Bundesamtes für Statistik und\nSkalen, die auf den SKOS-Richtlinien aufbauen. Dabei zeigen sämtliche Skalen, dass\nbei gleichem Einkommen das Wohlstandsniveau von Zweielternfamilien deutlich kleiner\nist als dasjenige von Einelternfamilien (je nach Skala zwischen rund 16% und 21%); es\ntrifft folglich nicht zu, wenn Locher (Kommentar zum DBG, Basel 2001, N 10 zu Art. 36\nDBG) unter Bezugnahme auf die Deiss-Skala ausführt, die wirtschaftliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLeistungsfähigkeit der beiden Gruppen sei durchaus vergleichbar. Die\nLeistungsfähigkeit der Einelternfamilie entspricht vielmehr ungefähr derjenigen eines\nkinderlosen Ehepaares (vgl. zum Ganzen Bauer/Strub/Stutz, Materialien zum NFP-\nProjekt \"Familien, Geld und Politik\", Bern, Oktober 2003, S. 65 f., unter\nwww.sozialstaat.ch./d/programm/ergebnisse.htm; J. Deiss, Budgets familiaux et\ncompensation des charges, in: Familien in der Schweiz, Freiburg 1991, S. 273 mit dem\nEinkommen eines kinderlosen Ehepaares als Basis). Vor diesem Hintergrund\nwiderspricht es den verfassungsmässigen Grundsätzen der Rechtsgleichheit und der\nBesteuerung nach der Leistungsfähigkeit, wenn Eineltern- und Zweielternfamilien gleich\nbesteuert werden.\n\n"}