{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\ndd) Unter systematischen Gesichtspunkten fällt in Betracht, dass insbesondere die\nbundesrechtlichen Normen Konkretisierungen des Harmonisierungsgebotes von Art.\n129 BV darstellen. Hat der Bundesgesetzgeber für eine Sachfrage im DBG eine\nbestimmte Lösung getroffen, so ist diese Lösung beim Erlass der kantonalen Regelung\nnicht ausser acht zu lassen. Es liegt im Sinne einer wohlverstandenen Harmonisierung\nder Steuerordnungen in Bund und Kantonen, dass die Steuernormen der\nverschiedenen Gesetzgebungsebenen aufeinander abgestimmt werden und damit die\nRechtsanwendung vereinfacht wird. In diesem Sinn stellt das DBG aus der Sicht der\nKantone ein beachtliches Auslegungselement der Harmonisierungsgrundsätze dar\n(Bericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung, a.a.O., S. 13 f. mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHinweis; K.A. Vallender, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. Aufl.,\nBasel 2002, N 17 zu Art. 1 StHG; K.A. Vallender, Verfassungsmässiger Rahmen und\nallgemeine Bestimmungen, in: ASA 61, S. 269; Richner/Frei/Kaufmann,\nHandkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 31 zu VB zu Art. 109-121; vgl. BGE 128 II\n64 f.).\n\nDas DBG hat in Art. 36 das System des Doppeltarifs übernommen, indem zwischen\neinem Grundtarif und einem Verheiratetentarif unterschieden wird (I.P. Baumgartner,\nKommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Basel 2000, N 31 zu Art. 36 DBG).\nDabei sind die gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten und die Einelternfamilien dem\ngleichen Tarif zugeordnet (Art. 36 Abs. 2 DBG). Diese Gleichstellung beruht wie beim\nStHG auf der Überlegung, dass Einelternfamilien steuerlich entlastet werden sollen\n(Baumgartner, a.a.O., N 32 zu Art. 36 DBG).\n\nAus dem Gesagten folgt, dass auch unter systematischen Gesichtspunkten ein\nAbweichen vom klaren Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG nicht angezeigt ist. Der\nUmstand, dass in Art. 36 Abs. 2 DBG Ein- und Zweielternfamilien tariflich gleich\nbehandelt werden, ist mit Blick auf die vertikale Harmonisierung vielmehr ebenfalls ein\ndeutlicher Hinweis, dass es den Kantonen verwehrt ist, für Ein- und Zweielternfamilien\nunterschiedliche steuerliche Belastungen vorzusehen.\n\nee) Schliesslich ist zu prüfen, ob allenfalls die mit Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG\nverbundene Zweckvorstellung ein Abweichen vom Wortlaut rechtfertigt. Dabei ist\nallerdings zu beachten, dass eine teleologische Auslegung einer Norm gegen den\nklaren Wortlaut nur zulässig ist, wenn der Zweck eindeutig feststeht und diesem Zweck\ninnerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt (Häfelin/Haller,\na.a.O., Rz. 126).\n\nDer vom (historischen) Gesetzgeber gewollte Sinngehalt von Art. 11 Abs. 1 Satz 2\nStHG ist, wie vorstehend dargelegt (vgl. Erw. 2./ e cc), darin zu erblicken, dass den\nmisslichen wirtschaftlichen Verhältnissen von Alleinerziehenden Rechnung getragen\nwerden soll (vgl. Reich, a.a.O., N 32 zu Art. 11 StHG). Dennoch war man sich in der\nDiskussion des Arguments, dass Alleinerziehende a priori leistungsfähiger sind als\nEhepaare mit dem gleichen Einkommen, durchaus bewusst (vgl. AmtlBull S 1989, S.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n574 Voten Simmen und Reichmuth). Der Einwand überzeugte die Ratsmehrheit aber\noffenbar nicht. Ausserdem handelt es sich beim StHG um ein verhältnismässig neues\nGesetz, so dass der Zweck, den der historische Gesetzgeber Art. 11 Abs. 1 Satz 2\nStHG gegeben hat, ohnehin im Vordergrund steht (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 101).\nHinzu kommt, dass in den Eidgenössischen Räten keine Diskussion über die im\nabgelehnten Steuerpaket 2001 vorgesehene Änderung von Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG\nstattgefunden hat, bei der das Wort \"gleich\" durch den Begriff \"gleichwertig\" hätte\nersetzt werden sollen. Hinweise darauf, dass sich das Zweckverständnis von Art. 11\nAbs. 1 Satz 2 StHG zwischenzeitlich gewandelt hätte oder von zeitgebundenen\nhistorischen Vorstellungen abheben würde (vgl. Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 121), sind\nunter diesen Umständen nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich\nauch unter teleologischen Gesichtspunkten kein Abweichen vom Wortlaut von Art. 11\nAbs. 1 Satz 2 StHG.\n\nf) Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist nach dem Gesagten somit festzuhalten,\ndass auf der Grundlage der allgemein anwendbaren Auslegungsmethoden und –\nkriterien davon auszugehen ist, dass Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG so zu verstehen ist,\ndass die Kantone Alleinerziehenden exakt die gleiche steuerliche Ermässigung zu\ngewähren haben wie verheirateten Steuerpflichtigen. Insofern erweist sich die st.\ngallische Regelung als nicht harmonisierungskonform. Zu prüfen bleibt im folgenden\ndie Argumentation der Vorinstanz und des Beschwerdegegners, wonach Art. 11 Abs. 1\nSatz 2 StHG gestützt auf die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verfassungskonform auszulegen sei.\n\n"}