{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInteresses (teleologische Auslegung) sowie des Willens des Gesetzgebers, wie er sich\nnamentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung; BGE 128 II 62\nund 70 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Häfelin/\nHaller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, Rz. 90 ff.; E. Höhn,\nPraktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 186 ff.).\n\nbb) Art. 11 Abs. 1 StHG statuiert, dass die gleiche Ermässigung (in der französischen\nund italienischen Fassung \"cette même réduction\" bzw. \"la medesima riduzione\"), die\nEhepaaren gegenüber Alleinstehenden zu gewähren ist, auch Alleinerziehenden\nzukommt. Nach dem Wortlaut ist somit die Einelternfamilie klar und eindeutig exakt\ngleich zu belasten wie die gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaare (Reich, a.a.O., N 26\nzu Art. 11 Abs. 1 StHG; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten\nZürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu § 35). Dies war auch dem st. gallischen\nGesetzgeber bewusst (vgl. ABl 1997 S. 965) und wird zu Recht weder von der\nVorinstanz noch vom Beschwerdegegner bestritten.\n\nVom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur\nausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,\ndass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe\nkönnen sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und\nZweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. anstelle\nvieler BGE 130 III 82 mit Hinweis und 129 II 356 mit Hinweis; Häfelin/Haller, a.a.O., Rz.\n92; Höhn, a.a.O., S. 207 f.; A. Meier-Hayoz, in: Berner Kommentar, Bern 1962, N 177\nzu Art. 1 ZGB). Wie es sich damit im zu beurteilenden Fall verhält, ist im folgenden zu\nprüfen.\n\ncc) In der bundesrätlichen Fassung des StHG war die Gleichbehandlung von\nEhepaaren und Alleinerziehenden noch nicht vorgesehen. Erst in den eidgenössischen\nRäten wurde sowohl bei der Diskussion des StHG als auch des DBG auf die\nwirtschaftliche Situation der Alleinerziehenden hingewiesen. Im Nationalrat stimmten in\nder Folge 132 Parlamentarier der obligatorischen Gleichbehandlung von Ehepaaren\nund Halbfamilien zu, während sich nur zwei für die Version des Bundesrates\naussprachen, wonach es den Kantonen freigestellt sein sollte, ob sie Halbfamilien dem\nTarif für Familien oder dem Tarif für Ledige unterstellen wollen (AmtlBull N 1989, S. 41\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nff.). Im Ständerat stimmten sodann 14 Ratsmitglieder für den Antrag der\nKommissionsminderheit, welcher eine Gleichstellung der Ein- mit der Zweielternfamilie\nvorsah; für den Antrag der Kommissionsmehrheit, wonach die Ein- und\nZweielternfamilien tariflich nicht gleichbehandelt werden sollten, sprachen sich 12\nStänderäte aus (AmtlBull S 1989, S. 573 f.). Die Voten für die Gleichbehandlung wurden\nim wesentlichen mit der besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation der\nAlleinerziehenden begründet (vgl. insbesondere AmtlBull S 1989, S. 573 f. Voten Piller\nund Simmen), während die Gegner vor allem darauf hinwiesen, dass eine\nGleichstellung sachlich nicht gerechtfertigt sei, da bei Verheirateten im Gegensatz zu\nden Alleinerziehenden zwei Erwachsene von einem Einkommen leben müssten (vgl.\ninsbesondere AmtlBull S 1989, S. 574 Voten Reichmuth und Stich).\n\nAufgrund der beschriebenen Diskussion in den eidgenössischen Räten ist davon\nauszugehen, dass den Alleinerziehenden gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG exakt\ndie gleiche und nicht bloss eine den Verhältnissen entsprechende ebenfalls\nangemessene Ermässigung zukommen soll (Bericht der Expertengruppe Cagianut zur\nSteuerharmonisierung, a.a.O., S. 20; Reich, a.a.O., N 27 zu Art. 11 StHG; Richner/Frei/\nKaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 zu\n§ 35; Botschaft zum Steuerpaket 2001, BBl 2001 S. 2998). Mit Blick auf den\nhistorischen Sinngehalt liegen mithin keine Gründe vor, die ein Abweichen vom\nWortsinn von Art. 11 StHG rechtfertigen würden. Vielmehr spricht auch die\nEntstehungsgeschichte dafür, dass Ein- und Zweielternfamilien in bezug auf die\nBelastung gleich, d.h. identisch, zu behandeln sind.\n\n"}