{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nd) Gemäss Art. 61 Abs. 1 VRP können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nRechtsverletzungen geltend gemacht werden. Eine Rechtsverletzung liegt unter\nanderem auch dann vor, wenn eine untergeordnete Norm einer übergeordneten\nwiderspricht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die\nVerletzung von Bundes- oder Verfassungsrecht durch widersprechendes kantonales\nRecht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 72 Abs. 1 StHG). Der betroffene Bürger kann die\nVerfassungs- und Gesetzmässigkeit von Rechtsnormen im Rahmen der konkreten\nNormenkontrolle überprüfen lassen. Darüber hinaus aber ist das Verwaltungsgericht\nauch von Amtes wegen zu einer derartigen Prüfung berechtigt und verpflichtet (Art. 81\nder Verfassung des Kantons St.Gallen, sGS 111.1).\n\nIm StHG ist der Fall, dass in kantonalen Steuergesetzen eine harmonisierungswidrige\nLösung vorgesehen ist, speziell geregelt. So besagt die Direktanwendungsklausel von\nArt. 72 Abs. 2 StHG, dass eine direkt anwendbare Regel des StHG einer zum\nHarmonisierungsrecht in Widerspruch stehenden Bestimmung vorgeht (U. Cavelti, Die\nDurchsetzung der Steuerharmonisierung – Grenzen und Möglichkeiten, in: IFF Forum\nfür Steuerrecht 2004, S. 107). Fehlt dem StHG hingegen eine direkt anwendbare Regel,\nso liegt ein Anwendungsfall der Delegations- und Kompetenznorm von Art. 72 Abs. 3\nStHG vor. Dabei wird bei Untätigkeit des kantonalen Gesetzgebers ersatzweise die\nkantonale Regierung ermächtigt, unter Ausschluss des ordentlichen\nGesetzgebungsverfahrens vorsorgliche Vorschriften zu erlassen (Cavelti, a.a.O., S. 107\nf.; B. Greminger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl., Basel\n2002, N 23 f. zu Art. 72 StHG).\n\ne) Vor diesem Hintergrund ist im folgenden zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung der\nsteuerlichen Belastung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen mit Art. 11 Abs. 1\nStHG vereinbar ist. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob Art. 11 Abs. 1 StHG\nentsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin so zu verstehen ist, dass die\nden Alleinerziehenden gewährte steuerliche Ermässigung genau gleich hoch sein muss\nwie diejenige für Ehepaare im Vergleich zu Alleinstehenden oder ob entsprechend der\nMeinung der Vorinstanzen und des st. gallischen Gesetzgebers auf eine absolute\nGleichbehandlung der Zwei- und Einelternfamilien aufgrund der Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127\nAbs. 2 BV) verzichtet werden kann. Der Umfang der Autonomie, über die der kantonale\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGesetzgeber im Rahmen des Harmonisierungsgesetzes verfügt, bestimmt sich auf der\nGrundlage der allgemein anwendbaren Auslegungsmethoden und –kriterien (vgl.\nBericht der Expertengruppe Cagianut zur Steuerharmonisierung, Schriftenreihe der\nTreuhandkammer, Band 128, S. 12 f.; M. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen\nSteuerrecht I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 26 zu Art. 1 StHG;\n\nJ.-M. Rivier, La relation entre le droit fédéral et le droit cantonal en matière d'impôt\ndirects: harmonisation et uniformisation, in: Problèmes actuels de droit fiscal, Mélanges\nRaoul Oberson, Basel 1995, S. 157 ff.; BGE 128 II 71).\n\nNicht von Belang ist dagegen vorliegend die Frage der Verfassungsmässigkeit des\nVollsplittings bei Ehegatten gemäss Art. 50 Abs. 3 StG. Auf die entsprechenden\nErwägungen der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen. Nicht entscheidend ist\nauch die Feststellung der Vorinstanz, Art. 11 Abs. 1 StHG erweise sich als\nverfassungswidrig, da die Bestimmung in die Tarifautonomie der Kantone eingreife und\ndamit Art. 3 und Art. 129 BV verletze. In der Literatur ist zwar weitgehend unbestritten,\ndass die Bestimmungen des Art. 11 StHG \"allesamt das Steuermass betreffen\" und\ndaher einer verfassungsmässigen Grundlage entbehren (vgl. Reich, a.a.O., N 3 zu Art.\n11 StHG mit Hinweisen). Da der kantonale Gesetzgeber aber in jedem Fall gehalten ist,\nder bundesrechtlichen Ordnung nachzuleben (Art. 191 BV; Bericht der Expertengruppe\nCagianut zur Steuerharmonisierung, a.a.O., S. 20; D. Yersin, L'impôt sur le revenu,\nEtendue et limites de l'harmonisation, in: ASA 61, S. 302; Greminger, a.a.O., N 18 zu\nArt. 72 StHG; BGE 128 II 70 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche\nRechtsprechung), kann der Verfassungswidrigkeit nur insoweit Rechnung getragen\nwerden, als bei der Sinnermittlung versucht werden muss, die Verfassungsverletzung\nmöglichst klein zu halten.\n\naa) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Gesetz in erster Linie nach\nseinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Wenn der Text nicht ganz\nklar ist und wenn mehrere Interpretationen möglich sind, muss nach der wahren\nTragweite der Bestimmung gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente, d.h. ihres Zusammenhangs mit anderen Gesetzesbestimmungen,\nihres Kontextes (systematische Auslegung), des verfolgten Zweckes, des Sinns der\nVorschrift, den ihr zu Grunde liegenden Wertungen, vor allem des geschützten\n\n"}