{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\nStG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt VRP). Die Steuerpflichtige ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert\n(Art. 196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingabe vom 26. Januar 2004 entspricht zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 161 Abs. 1 und Art. 196 Abs.\n1 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, die\nBesteuerung von alleinerziehenden Personen nach st. gallischem Recht verstosse\ngegen Art. 11 Abs. 1 StHG. Sie verlangt, nach dem Splittingverfahren gemäss Art. 50\nAbs. 3 StG veranlagt zu werden, wobei bei der Ermittlung des steuerbaren\nReineinkommens der Einelternabzug nach Art. 48 Abs. 1 lit. c StG nicht zu\nberücksichtigen sei.\n\na) Art. 11 Abs. 1 StHG lautet wie folgt:\n\n\"Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,\nmuss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen\nermässigt werden. Die gleiche Ermässigung gilt auch für verwitwete, getrennt lebende,\ngeschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder\nunterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur\nHauptsache bestreiten. Das kantonale Recht bestimmt, ob die Ermässigung in Form\neines frankenmässigen Prozentabzuges vom Steuerbetrag oder durch besondere Tarife\nfür alleinstehende und verheiratete Personen vorgenommen wird.\"\n\nGemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c StG werden für die Steuerberechnung vom\nReineinkommen als Einelternabzug 10 Prozent des Reineinkommens, jedoch\nwenigstens Fr. 3'000.-- und höchstens Fr. 5'000.--, abgezogen für ledige, getrennt\nlebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die zusammen mit ihren\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nKindern, für die sie einen Abzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. a StG geltend machen\nkönnen, einen Haushalt führen.\n\nBei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten wird im Kanton St. Gallen der Steuersatz\ndes halben steuerbaren Einkommens angewendet (Art. 50 Abs. 3 StG).\n\nb) Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass im Kanton St. Gallen die steuerliche\nBelastung von sogenannten Eineltern- und Zweielternfamilien nicht gleich ausgestaltet\nist. Das Vollsplitting, bei dem das gemeinsame Einkommen zum Satz des halben\nGesamteinkommens besteuert wird, gelangt nur bei gemeinsam steuerpflichtigen\nEhegatten (mit und ohne Kinder) zur Anwendung (Art. 50 Abs. 3 StG). Alleinerziehende\nSteuerpflichtige erhalten demgegenüber nicht den Vollsplittingtarif, sondern einen\nzusätzlichen Sozialabzug (Art. 48 Abs. 1 lit. c StG). Der Gesetzgeber war sich dieser\nUngleichbehandlung beim Erlass des Steuergesetzes bewusst. In der Botschaft wird\ndazu ausgeführt, mit Blick auf das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit\ndürfe die Belastung von verheirateten Steuerpflichtigen und alleinerziehenden Eltern\nnicht genau gleich ausgestaltet sein, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei\ngleichem Einkommen für eine Familie mit zwei Erwachsenen nicht gleich gross sei wie\nfür eine Familie mit nur einer erwachsenen Person. Dementsprechend sei Art. 11 Abs. 1\nStHG nicht wörtlich, sondern verfassungskonform auszulegen (ABl 1997 S. 965; vgl.\nauch schon Protokoll der vorberatenden grossrätlichen Kommission vom 29.\nSeptember 1997, S. 589 f., und vom 22. Dezember 1997, S. 627).\n\nNeben dem Kanton St. Gallen behandeln auch die Kantone Bern, Schwyz, Appenzell\nARh., Appenzell IRh. und Neuenburg sowie künftig auch der Kanton Thurgau Ein- und\nZweielternfamilien tariflich nicht gleich. In der Mehrheit der Kantone gilt hingegen für\nEinelternfamilien der Verheiratetentarif. Dies trifft auch auf den Kanton Aargau zu, der\ndas Vollsplitting, wie es der Kanton St. Gallen für Verheiratete kennt, nicht nur auf\nEhepaare, sondern auch auf Alleinerziehende anwendet (vgl. § 43 Abs. 2 des\nSteuergesetzes des Kantons Aargau, SAR 651.100).\n\nc) Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2001\ngegenüber einem Ehepaar mit einem Kind und gleichem Reineinkommen rund 30%\nbzw. rund Fr. 2'600.-- mehr Steuern zu bezahlen hat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}