{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nMit Entscheid vom 7. Januar 2004 wies die Verwaltungsrekurskommission den Rekurs\nab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Art. 11 StHG sei\nverfassungswidrig, weil er in die Tarifautonomie der Kantone gemäss Art. 129 Abs. 2\nSatz 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) eingreife. Dennoch gebiete Art.\n191 BV die Anwendung von Art. 11 StHG, wobei aber der Verfassungswidrigkeit\ninsofern Rechnung zu tragen sei, als die Bestimmung so verfassungsmässig wie\nmöglich auszulegen sei. Die Verwaltungsrekurskommission erwog in diesem\nZusammenhang, die Gleichstellung einer Einelternfamilie mit einem Ehepaar mit Kind\nsei sachlich nicht begründbar, weshalb der noch im alten Steuergesetz vorgesehene\nDoppeltarif nicht verfassungskonform gewesen sei. Demgegenüber trage der\nEinheitstarif mit Vollsplitting, wie er im neuen Steuergesetz verankert sei, dem\nverfassungsmässigen Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen\nLeistungsfähigkeit besser Rechnung. Unter diesem Gesichtspunkt könne Art. 11 Abs. 1\nStHG verfassungskonform ausgelegt werden. Allerdings seien auch einer\nverfassungskonformen Auslegung Grenzen gesetzt, wenn Wortlaut und Sinn der\nauszulegenden Gesetzesnorm eindeutig seien. Die Verwaltungsrekurskommission kam\nzum Schluss, der Wortlaut von Art. 11 StHG lasse zwar keine unterschiedlichen Tarife\nzwischen Ein- und Zweielternfamilien zu, jedoch sei der Gleichstellung nicht isoliert\nbeim Tarif Rechnung zu tragen. Vielmehr seien alle Faktoren zu berücksichtigen,\nwelche die Steuerlast beeinflussen würden. Es könne daher nicht allein auf die\nGegenüberstellung der Steuertarife ankommen. Für das Verhältnis der Belastung von\nAlleinerziehenden und verheirateten Steuerpflichtigen bedeute dies, dass die Belastung\nnicht genau gleich ausgestaltet sein dürfe, weil die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit\nnicht gleich hoch sei. Diese Auffassung lasse sich auch mit Blick in die Zukunft\nvertreten. So sehe das Steuerpaket 2001 vor, Art. 11 StHG dahingehend zu ändern,\ndass den Alleinerziehenden lediglich eine gleichwertige und nicht mehr die gleiche\nErmässigung gewährt werden soll.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC./ Mit Eingabe vom 26. Januar 2004 erhob A.B. durch ihren Rechtsvertreter\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission vom 7. Januar 2004 sei aufzuheben und die\nBeschwerdeführerin sei - nach Streichung des Abzugs gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c StG\n- nach dem Splittingverfahren von Art. 50 Abs. 3 StG zu besteuern (Ziff. 1); auf die\nErhebung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten sei zu verzichten (Ziff. 2); unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung macht A.B. im wesentlichen\ngeltend, sie behaupte nicht, das vom Kanton St. Gallen gewählte Splittingverfahren für\nEhepaare widerspreche Art. 11 StHG. Sie verlange vielmehr, dass dieses auch auf sie\nangewendet werde. Nach dem Wortlaut von Art. 11 StHG müsse den Alleinerziehenden\ndie gleiche Ermässigung gewährt werden, wie sie Personen in rechtlich und tatsächlich\nungetrennter Ehe gegenüber Alleinstehenden zugestanden werde. \"Gleich\" sei in keiner\nWeise auslegungsbedürftig. Im Unterschied zu den Begriffen \"gleichberechtigt\",\n\"gleichwertig\" oder \"gleichartig\", die alle kleinere Relativierungen beinhalten würden,\nbedeute \"gleich\" absolut identisch. Seien die finanziellen Verhältnisse gleich, müsse\nauch die Steuerbelastung gleich sein. Zum gleichen Resultat führten auch die\nhistorische und die systematische Auslegung. Namentlich sei das StHG im Lichte des\nBundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (SR 642.11, abgekürzt DBG)\nauszulegen, welches für Alleinerziehende ebenfalls den Verheiratetentarif vorsehe.\nAusserdem führe auch die teleologische Auslegung der Vorschrift zu keinem anderen\nErgebnis. Der Sinn und Zweck von Art. 11 StHG liege darin, die Alleinerziehenden zu\nentlasten. Schliesslich greife Art. 11 Abs. 1 StHG entgegen der Auffassung der\nVorinstanz nicht in die Tarifautonomie der Kantone ein. Die Bestimmung lege nicht den\nSteuertarif im eigentlichen Sinne fest, sondern regle nur die Rechtsgleichheit. Der\nGesetzgeber habe aus sozialpolitischen Gründen den Entscheid gefällt,\nalleinerziehende Personen genau gleich zu besteuern wie Ehepaare mit gleichem\nEinkommen. Damit sei nicht das Ehepaar diskriminiert oder ungleich behandelt,\nsondern die alleinerziehende Person allenfalls privilegiert.\n\nMit Verfügung vom 27. Januar 2004 wies der Präsident des Verwaltungsgerichts das\nGesuch von A.B. um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab.\n\nIn der Vernehmlassung vom 13. Februar 2004 schliesst die Vorinstanz mit Verweis auf\ndie Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Abweisung der Beschwerde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEbenso beantragt das Steueramt in seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2004, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n"}