{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-17_2004-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4488&type=1563347022&cHash=bdca22dd6b4414ad150a258674f6232e", "Checksum": "4c8e6df96039bbf869410e8921415201"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:18:37", "Checksum": "b6ee71c7d1cb7c332405a72a8fe00ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 06.07.2004 B 2004/17\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3 StG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche Gleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese Bestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der leistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als verfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren Anwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als harmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die Gleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten (Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/17\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 06.07.2004\nEntscheiddatum: 06.07.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 06.07.2004\nSteuerrecht, Art. 11 StHG (SR 642.14), Art. 48 Abs. 1 lit. c und Art. 50 Abs. 3\nStG (sGS 811.1). Art. 11 Abs. 1 Satz 2 StHG schreibt die tarifliche\nGleichbehandlung von Ein- und Zweielternfamilien vor. Obwohl sich diese\nBestimmung mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Prinzip der\nleistungskonformen Besteuerung nicht vereinbaren lässt und sich somit als\nverfassungswidrig erweist, gebietet Art. 191 BV (SR 101) deren\nAnwendbarkeit. Dementsprechend erweist sich die gesetzliche Regelung\nder Besteuerung von Einelternfamilien im Kanton St. Gallen als\nharmonisierungswidrig, weshalb die Regierung gehalten ist, die\nerforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen, welche die\nGleichstellung von Ein- und Zweielternfamilien gewährleisten\n(Verwaltungsgericht, B 2004/17).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Hirt\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nA.B.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Fürsprecher X.Y.,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbteilung I/1, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ A.B. ist ledig und alleinerziehende Mutter eines minderjährigen Sohnes (Jahrgang\n1997). Für das Steuerjahr 2001 wurde sie am 27. August 2002 mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. 58'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 36'000.--\nveranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung erhob sie am 13. September 2002\nEinsprache beim Kantonalen Steueramt. Die Einsprecherin machte geltend, die st.\ngallische Regelung der Besteuerung von Einelternfamilien verstosse gegen Art. 11 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden (SR 642.14, abgekürzt StHG). Diese Bestimmung sehe vor, dass die Steuer\nfür Alleinerziehende gleich ermässigt werden müsse wie dies für verheiratete Personen\nim Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen der Fall sei. Der Einelternabzug von\nmaximal Fr. 5'000.-- gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (sGS 811.1,\nabgekürzt StG) genüge diesen Anforderungen nicht.\n\nMit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2003 wies das Kantonale Steueramt die\nEinsprache ab.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/17\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Mit Eingabe vom 6. Juni 2003 erhob A.B. Rekurs bei der\nVerwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 14. Mai\n2003 sei aufzuheben und die Rechtsgleichheit in der Besteuerung einer Einelternfamilie\nmit Kind gegenüber einer Zweielternfamilie mit Kind sei herzustellen. Wie schon im\nEinspracheverfahren machte die Pflichtige geltend, die Besteuerung verstosse in ihrem\nFall gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und gegen Art. 11 Abs. 1 StHG.\n\n"}