1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 2. November 2004 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird der Zuschlag für die Rohrlegearbeiten Baulose 1 - 3 erteilt. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte