Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung ermessensweise zuzusprechen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Hauptverfahren von Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO), da für das Zwischenverfahren bereits eine Entschädigung zugesprochen wurde. Die Entschädigung geht zulasten der Vorinstanz. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: