3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist angemessen (mit Einschluss der Kosten der Verfügung vom 23. November 2004 betr. Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Fr. 1'000.--; Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist dieser zurückzuerstatten.