die jeweils wirtschaftlich günstigsten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VöB handelt. Indem die Vorinstanz den Zuschlag gleichwohl der Beschwerdegegnerin erteilt hat, hat sie ihr Ermessen überschritten und die genannte Vorschrift missachtet. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Zuschlagsverfügungen vom 2. November 2004 sind aufzuheben, und der Zuschlag ist der Beschwerdeführerin zu erteilen (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 IVöB).