Beim Preis wurden die Angebote der Beschwerdeführerin mit jeweils 180 Punkten für alle drei Lose ebenfalls besser bewertet als die Beschwerdegegnerin, deren Preisangebote 168 bzw. 169 Punkte erzielten. Damit steht fest, dass es sich bei den Angeboten der Beschwerdeführerin um © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte