d) Im weiteren fällt auf, dass das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualität von allen Angeboten mit 17 Punkten am besten bewertet wurde und wesentlich mehr Punkte erzielt hat als das Angebot der Beschwerdegegnerin mit 11 Punkten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage in ihren Verfügungen vom 2. November 2004 ausführte, die bestplatzierten Angebote seien in Bezug auf die Qualität vergleichbar. Der Begriff "vergleichbar" war in der Begründung der Zuschlagsverfügung ausschliesslich so zu verstehen, dass die Angebote bezüglich dieses Kriteriums gleichwertig waren. Dies ist aufgrund des Offertvergleichs aber nicht der Fall.