Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb den Erfahrungen der Anbieter aus früheren Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW besonderes Gewicht beigemessen werden soll. Die Vorinstanz bringt im wesentlichen vor, die strittigen Rohrlegearbeiten seien mit verschiedenen Erschwernissen verbunden. Es handle sich nicht einfach um einen Leitungsbau "auf der grünen Wiese". Während der Bauausführung seien laufend Kontakte zu verschiedenen Stellen notwendig, die für den ordentlichen Betrieb der Wasserversorgung zuständig sind.