45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeschrift vom 12. November 2004 wurde innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte