Mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bestritt insbesondere, dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen sei, dass das Kriterium "Erfahrung aus Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW" ein Selektionskriterium sei. Die Gruppenwasserversorgung BHW verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: