Die Vorinstanz liess sich am 1. Dezember 2004 zur Beschwerde vernehmen, indem sie deren Abweisung beantragte. Sie führte aus, das Kriterium Erfahrung sei in den Ausschreibungsunterlagen unter NPK 102, Ziffer 224.100 aufgeführt gewesen. An derselben Stelle sei auch darauf hingewiesen worden, dass zur Beurteilung der Zuschlagskriterien das Formular "Angaben des Unternehmers" einzureichen sei. In diesem Formular sei unter anderem auch die Angabe verlangt worden, ob bereits Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW ausgeführt wurden. Damit sei genügend klar zum Ausdruck gekommen, welche Kriterien für die Bauherrschaft wichtig seien.