Ausschlaggebend hätte damit allein der Preis sein dürfen. Da sie auch in Bezug auf den Preis in allen drei Fällen an erster Stelle liege, habe sie Anspruch auf den Zuschlag. Mit Verfügung vom 23. November 2004 erteilte der Präsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung.