Zur Begründung führte sie aus, die Erfahrung mit dem Leitungsnetz der Gruppenwasserversorgung BHW sei in den Ausschreibungsunterlagen nirgends als ausschlaggebendes Kriterium erwähnt gewesen und dürfe deshalb nicht gewertet werden. Ohnehin sei dieses Kriterium schlichter Heimatschutz. Besondere Kenntnisse des Wasserversorgungsnetzes seien nicht erforderlich, zumal ein ortskundiger Ingenieur das Projekt geplant habe und es begleite. Hinsichtlich der Erfahrung im Allgemeinen liege die Beschwerdeführerin ebenfalls an erster Stelle und bezüglich der übrigen Kriterien sei sie zumindest gleich gut positioniert wie die Beschwerdegegnerin. Ausschlaggebend hätte damit allein der Preis sein dürfen.