B./ Am 12. November 2004 erhob die HWT Haus- und Wassertechnik AG, Au, durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte das Rechtsbegehren, die Vergabeentscheide betreffend die Baulose 1 bis 3 seien aufzuheben. Der Zuschlag für die ausgeschriebenen Rohrleitungsarbeiten sei an die Beschwerdeführerin vorzunehmen; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte sie aus, die Erfahrung mit dem Leitungsnetz der Gruppenwasserversorgung BHW sei in den Ausschreibungsunterlagen nirgends als ausschlaggebendes Kriterium erwähnt gewesen und dürfe deshalb nicht gewertet werden.