{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-179_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4293&type=1563347022&cHash=7a535454691da9e6326bc821b9b77135", "Checksum": "f36ab2ea333ccf3b9dc3d881174bf18b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:23", "Checksum": "c4c41be06daa9922f292c65349f0dec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179).\n\nbegleitet. Zudem sind die Ausschreibungsunterlagen und die Leistungsverzeichnisse\nso abzufassen, dass auch ein Anbieter ohne spezifische Vorkenntnisse, die er nur aus\nfüheren Arbeiten erlangen konnte, zur Ausführung des Auftrags befähigt wird. Es\nobliegt der Auftraggeberin bzw. der Projektleitung, der ausführenden Unternehmung\ndie für einen reibungslosen Betrieb erforderlichen Personen und Gremien zu\nbezeichnen, damit bei Bedarf die notwendigen Kontakte ohne Verzug aufgenommen\nwerden können. Bei einem fachgerecht ausgearbeiteten Projekt und entsprechender\nLeitung stösst auch das Argument ins Leere, das neben- oder ehrenamtliche Personal\nder Vorinstanz werde übermässig beansprucht, wodurch unzumutbare\nMehrbelastungen entstünden.\n\nd) Im weiteren fällt auf, dass das Angebot der Beschwerdeführerin hinsichtlich der\nQualität von allen Angeboten mit 17 Punkten am besten bewertet wurde und\nwesentlich mehr Punkte erzielt hat als das Angebot der Beschwerdegegnerin mit 11\nPunkten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage in\nihren Verfügungen vom 2. November 2004 ausführte, die bestplatzierten Angebote\nseien in Bezug auf die Qualität vergleichbar. Der Begriff \"vergleichbar\" war in der\nBegründung der Zuschlagsverfügung ausschliesslich so zu verstehen, dass die\nAngebote bezüglich dieses Kriteriums gleichwertig waren. Dies ist aufgrund des\nOffertvergleichs aber nicht der Fall.\n\ne) Nachdem feststeht, dass im vorliegenden Fall die Erfahrungen der Anbieter aus\nArbeiten für die Auftraggeberin nicht gesondert berücksichtigt werden dürfen, ist für die\nBeurteilung der Wirtschaftlichkeit der Angebote auf die Kriterien \"Preis\", \"Erfahrung im\nAllgemeinen\", \"Termine\" und \"Qualität\" abzustellen. Aus den entsprechenden\nBewertungstabellen ergibt sich, dass das Angebot der Beschwerdeführerin und jenes\nder Beschwerdegegnerin hinsichtlich Erfahrung im Allgemeinen (jeweils 45 Punkte) und\nhinsichtlich Termine (jeweils 16 bzw. 24 Punkte) als gleichwertig qualifizert wurden. In\nbezug auf die Qualität wurde das Angebot der Beschwerdeführerin bei allen drei\nBaulosen wie erwähnt mit 17 Punkten besser bewertet als dasjenige der\nBeschwerdegegnerin mit 11 Punkten. Beim Preis wurden die Angebote der\nBeschwerdeführerin mit jeweils 180 Punkten für alle drei Lose ebenfalls besser\nbewertet als die Beschwerdegegnerin, deren Preisangebote 168 bzw. 169 Punkte\nerzielten. Damit steht fest, dass es sich bei den Angeboten der Beschwerdeführerin um\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie jeweils wirtschaftlich günstigsten im Sinne von Art. 34 Abs. 1 VöB handelt. Indem\ndie Vorinstanz den Zuschlag gleichwohl der Beschwerdegegnerin erteilt hat, hat sie ihr\nErmessen überschritten und die genannte Vorschrift missachtet. Dementsprechend ist\ndie Beschwerde gutzuheissen. Die Zuschlagsverfügungen vom 2. November 2004 sind\naufzuheben, und der Zuschlag ist der Beschwerdeführerin zu erteilen (Art. 5 Abs. 1\nEGöB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 IVöB).\n\n3./ Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten der\nVorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.-- ist\nangemessen (mit Einschluss der Kosten der Verfügung vom 23. November 2004 betr.\nGewährung der aufschiebenden Wirkung von Fr. 1'000.--; Ziff. 381 und 382\nGerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs.\n3 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.--\nist dieser zurückzuerstatten.\n\nDie Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 98 Abs. 1 und\nArt. 98bis VRP). Ihr Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die\nParteientschädigung ermessensweise zuzusprechen ist (Art. 6 der Honorarordnung für\nRechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Im vorliegenden\nFall erscheint eine Entschädigung für das Hauptverfahren von Fr. 2'000.-- zuzügl.\nMWSt angemessen (Art. 22 Abs. 1 lit. c HonO), da für das Zwischenverfahren bereits\neine Entschädigung zugesprochen wurde. Die Entschädigung geht zulasten der\nVorinstanz.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 2.\nNovember 2004 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird der Zuschlag für\ndie Rohrlegearbeiten Baulose 1 - 3 erteilt.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.-- werden der\nVorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung wird nicht verzichtet. Der Beschwerdeführerin\nwird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zurückerstattet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3./ Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Hauptverfahren mit Fr. 2'000.--\nzuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin (durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Bürki, 9435 Heerbrugg)\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}