{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-179_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4293&type=1563347022&cHash=7a535454691da9e6326bc821b9b77135", "Checksum": "f36ab2ea333ccf3b9dc3d881174bf18b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:23", "Checksum": "c4c41be06daa9922f292c65349f0dec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179).\n\nDas Verwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Submittentin ihre eigenen\nErfahrungen mit einem Anbieter bzw. Objektkenntnisse des Anbieters als\nZuschlagskriterien grundsätzlich in den Vergabeentscheid einfliessen lassen dürfe. Eine\nBerücksichtigung dieser Aspekte ist aber nur unter besonderen Umständen zulässig\n(GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweis auf VerwGE vom 28. Januar 1999 i.S. D.K. AG).\n\nAus Art. 34 Abs. 3 VöB ergibt sich, dass die Zuschlagskriterien vorgängig im Rahmen\nder Ausschreibung bekannt gegeben werden müssen. In den\nAusschreibungsunterlagen wird nicht erwähnt, dass die Erfahrungen der Anbieter aus\nArbeiten für die Auftraggeberin besonders gewichtet würden. Zwar macht die\nVorinstanz geltend, die Ausschreibungsunterlagen hätten ausdrücklich vorgesehen,\ndass zur Beurteilung der Zuschlagskriterien das Formular \"Angaben des\nUnternehmers\" vollständig einzureichen sei. In diesem Formular hätten die Anbieter\nunter anderem angeben müssen, ob sie für die Gruppenwasserversorgung BHW\nbereits Arbeiten ausgeführt hätten. Die Anbieter hätten daraus ableiten können, dass\ndie Erfahrung aus diesen Arbeiten im Zuschlagsentscheid entsprechend berücksichtigt\nwürde.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in guten Treuen davon ausgehen\ndürfen, dass detaillierte Vorkenntnisse der bestehenden Wasserversorgung nicht\nerforderlich seien. Die Frage, ob ein Anbieter bereits für die Vor-instanz gearbeitet\nhabe, hätte doch nur bezwecken können, Referenzen nicht auswärts einholen zu\nmüssen. Niemals hätte ein Anbieter aus dieser Frage ableiten müssen, dass die\nAusführung früherer Arbeiten für die Vorinstanz ein entscheidendes Kriterium sei.\n\nIm genannten Formular wird unter dem Titel \"Referenzen\" angeführt, dass der\nUnternehmer seine Erfahrung mit vergleichbaren Arbeiten nachzuweisen habe. In der\nFolge sind drei Rubriken angegeben, nämlich \"Referenzen der Firma\", \"Arbeiten für die\nGruppenwasserversorgung BHW\" sowie \"Referenzen des eingesetzten Kaders\".\n\nDa die Anbieter bei der Bekanntgabe der Zuschlagskriterien ausdrücklich auf das\nFormular \"Angaben des Unternehmers\" hingewiesen wurden und in diesem sowohl\nnach allgemeinen Referenzen als auch nach Referenzen aufgrund von Arbeiten für die\nVorinstanz gefragt wurde, so musste ein Anbieter davon ausgehen, dass solche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nspezifischen Arbeiten für die Vorinstanz als Kriterium bei der Beurteilung der Erfahrung\nmitberücksichtigt würden. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall allerdings nicht\nausschlaggebend, da eine Berücksichtigung früherer Arbeiten nicht zulässig ist (vgl.\nunten Erw. c).\n\nc) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Berücksichtigung des\nKriteriums Erfahrungen aus vorangegangenen Arbeiten für die Submittentin\nbegründungsbedürftig. Ansonsten würden bei Folgearbeiten zwangsläufig immer die\ngleichen Unternehmer zum Zuge kommen, was mit den Anforderungen der\nSubmissionsgesetzgebung nicht vereinbar ist. In diesem Sinn könnte etwa angeführt\nwerden, dass aufgrund der Objektkenntnis preisliche Vorteile zu erwarten seien oder\nbei allfälligen Störungen nur ein Unternehmer beigezogen werden müsse (GVP 1999\nNr. 37).\n\nIm vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb den Erfahrungen der Anbieter aus\nfrüheren Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW besonderes Gewicht\nbeigemessen werden soll. Die Vorinstanz bringt im wesentlichen vor, die strittigen\nRohrlegearbeiten seien mit verschiedenen Erschwernissen verbunden. Es handle sich\nnicht einfach um einen Leitungsbau \"auf der grünen Wiese\". Während der\nBauausführung seien laufend Kontakte zu verschiedenen Stellen notwendig, die für den\nordentlichen Betrieb der Wasserversorgung zuständig sind. Diese könnten von einem\nAnbieter, der bereits Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW durchgeführt\nhabe, offensichtlich rascher und zielgerichteter hergestellt werden.\n\nDiese Argumente überzeugen nicht. Jeder Anbieter, der erstmals für eine\nAuftraggeberin tätig wird, muss sich zunächst mit den örtlichen Verhältnissen vertraut\nmachen. Die Vorinstanz hat nicht dargelegt, dass die Verhältnisse bei ihren Anlagen\nbesonders gelagert sind oder dass sich von den üblichen Fragestellungen des\nLeitungsbaus im Siedlungsgebiet abweichende Probleme stellten, die die\nvorbestehende Objektkenntnis zu einem ausschlaggebenden Kriterium machen würde.\nEs ist daher davon auszugehen, dass eine erfahrene und fachkundige Anbieterin über\ndie für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Kenntnisse verfügt bzw. sich die\nspezifischen Objektkenntnisse vorgängig aneignet. Wie die Beschwerdeführerin\nzutreffend geltend macht, wird das Projekt von einem ortskundigen Ingenieurbüro\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}