{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-179_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4293&type=1563347022&cHash=7a535454691da9e6326bc821b9b77135", "Checksum": "f36ab2ea333ccf3b9dc3d881174bf18b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:23", "Checksum": "c4c41be06daa9922f292c65349f0dec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179).\n\nDie Vorinstanz liess sich am 1. Dezember 2004 zur Beschwerde vernehmen, indem sie\nderen Abweisung beantragte. Sie führte aus, das Kriterium Erfahrung sei in den\nAusschreibungsunterlagen unter NPK 102, Ziffer 224.100 aufgeführt gewesen. An\nderselben Stelle sei auch darauf hingewiesen worden, dass zur Beurteilung der\nZuschlagskriterien das Formular \"Angaben des Unternehmers\" einzureichen sei. In\ndiesem Formular sei unter anderem auch die Angabe verlangt worden, ob bereits\nArbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW ausgeführt wurden. Damit sei\ngenügend klar zum Ausdruck gekommen, welche Kriterien für die Bauherrschaft\nwichtig seien. Der Betrieb der Wasserleitungen müsse permanent aufrechterhalten\nwerden, zahlreiche Hausanschlüsse würden von der alten an die neue Leitung\numgehängt, Anpassungen an Hausinneninstallationen seien notwendig und im Falle\neines Rohrbruches an alten Netzteilen müsse sofort ein neuer Betriebszustand\nhergestellt werden. Es sei ein laufender Kontakt zu verschiedenen Stellen notwendig.\nDieser Kontakt könne von einem Anbieter, der bereits Arbeiten für die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGruppenwasserversorgung ausgeführt habe, offensichtlich rascher und zielgerichteter\nhergestellt werden. Müsse eine Unternehmung in Ermangelung dieser Kenntnisse auf\ndas Personal der Gruppenwasserversorgung bzw. der Wasserkorporationen\nzurückgreifen, entstehe der Bauherrschaft grosser Mehraufwand.\n\nDie Beschwerdegegnerin liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.\n\nMit Schreiben vom 17. Dezember 2004 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur\nvorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Sie bestritt\ninsbesondere, dass aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgegangen sei, dass das\nKriterium \"Erfahrung aus Arbeiten für die Gruppenwasserversorgung BHW\" ein\nSelektionskriterium sei.\n\nDie Gruppenwasserversorgung BHW verzichtete in der Folge auf eine weitere\nStellungnahme.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 2 Abs. 1 lit. b\nund Art. 5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Gesetzgebung über das öffentliche\nBeschaffungswesen, sGS 841.1, abgekürzt EGöB). Der Zuschlag stellt eine durch\nBeschwerde selbständig anfechtbare Verfügung dar (Art. 15 Abs. 2 lit. e der\nInterkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, sGS 841.32,\nabgekürzt IVöB). Die Beschwerdeführerin ist als nicht berücksichtigte Anbieterin zur\nBeschwerde gegen den Zuschlag legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).\nDie Beschwerdeschrift vom 12. November 2004 wurde innert der gesetzlichen Frist von\nzehn Tagen eingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 5 Abs. 1 EGöB in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 IVöB). Auf die\nBeschwerde ist daher einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Nach Art. 16 Abs. 1 IVöB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen,\neinschliesslich Über-schreitung und Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige und\nunvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.\nDagegen kann Unangemessenheit nicht geltend gemacht werden (Art. 16 Abs. 2 IVöB).\nDiese Vorschriften entsprechen den allgemeinen Grundsätzen des st. gallischen\nVerfahrensrechts (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Beschwerdeverfahren gegen\nVerfügungen zum öffentlichen Beschaffungswesen kann somit nur geprüft werden, ob\ndie\n\nVorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechtswidrig\nhandelte. Zur Ermessenskontrolle ist das Verwaltungsgericht hingegen nicht befugt\n(GVP 1999 Nr. 37).\n\na) Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den\nZuschlag erhält. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist nicht identisch mit dem\npreisgünstigsten bzw. preislich tiefsten Angebot. Bei der Wirtschaftlichkeit können\nneben dem Preis weitere Kriterien berücksichtigt werden (GVP 1999 Nr. 37 mit Hinweis\nauf VerwGE vom 28. Januar 1999 i.S. D.K. AG). Art. 34 Abs. 2 VöB beinhaltet eine\n(unvollständige) Aufzählung von Kriterien, darunter Preis, Qualität, Termin und\nErfahrung. Gemäss Art. 34 Abs. 3 VöB sind die Kriterien und allfällige Unterkriterien im\nRahmen der Ausschreibung in der Reihenfolge ihrer Bedeutung oder mit ihrer\nGewichtung bekannt zu geben.\n\nb) In den Ausschreibungsunterlagen waren als Zuschlagskriterien \"Preis\", \"Erfahrung\",\n\"Termine und Bauprogramm\" sowie \"Qualität\" angeführt. Die Vorinstanz hat das\nKriterium \"Preis\" mit 60 %, das Kriterium \"Termine und Bauprogramm\" mit 8 % und\ndas Kriterium \"Qualität\" mit 7 % gewichtet. Dem Kriterium \"Erfahrung\" kam ein\nGewicht von insgesamt 25 % zu. Aus dem Bewertungsschema, welches den Anbietern\nim Rahmen der Ausschreibung nicht bekannt gegeben wurde, geht sodann hervor,\ndass die Erfahrung anhand zweier Unterkriterien bewertet wurde. Die Erfahrung der\nAnbieter im Allgemeinen wurde mit 15 %, die Erfahrung aus vorangegangenen Arbeiten\nfür die Vorinstanz mit 10 % gewichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}