{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-179_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4293&type=1563347022&cHash=7a535454691da9e6326bc821b9b77135", "Checksum": "f36ab2ea333ccf3b9dc3d881174bf18b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Oeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:23", "Checksum": "c4c41be06daa9922f292c65349f0dec2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/179\nRegeste:\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1). Erfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die Auftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der konkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/179\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 22.03.2005\nOeffentliches Beschaffungswesen, Art. 34 Abs. 2 VöB (sGS 841.1).\nErfahrungen eines Anbieters aufgrund früher ausgeführter Arbeiten für die\nAuftraggeberin dürfen nur in Ausnahmefällen als Zuschlagskriterium\nberücksichtigt werden und müssen sachlich begründet sein, was in der\nkonkreten Streitsache nicht der Fall war (Verwaltunsgericht, B 2004/179).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter lic. iur.\n\nA. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichterin lic. iur. D. Gmünder Perrig;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nHWT Haus- und Wassertechnik AG, Industriestrasse 26, 9434 Au,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Peter Bürki, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435\nHeerbrugg,\n\ngegen\n\nGruppenwasserversorgung BHW, Betriebsleitung, Postfach 21, 9205 Waldkirch,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nARGE Transportleitung Sonnental-Oberlören, Schetter/Eugster/Bütler & Bötschi/\nHuwiler/Eigenmann/Fürer,\n\nc/o Max Schetter AG, Romanshornerstrasse 109, 9303 Wittenbach,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nöffentliches Beschaffungswesen; Transportleitung Sonnental-Agen-Oberlören, Baulose\n1 bis 3, Rohrlegearbeiten\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Die Gruppenwasserversorgung BHW, Waldkirch, hat im Amtsblatt Nr. 34/2004\nverschiedene Rohrlegearbeiten für die Transportleitung Sonnental-Agen-Oberlören\nausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen waren als Zuschlagskriterien\n\"Preis\", \"Erfahrung\", \"Termine und Bauprogramm\" sowie \"Qualität\" vermerkt. In der\nFolge reichte die HWT Haus- und Wassertechnik AG, Au, neben anderen Anbietern\nOfferten für die Baulose 1 bis 3 ein. Die Angebote betrugen Fr. 194'403.-- für das Los\n1, Fr. 658'045.40 für das Los 2 und Fr. 239'479.-- für das Los 3.\n\nMit Verfügungen vom 2. November 2004 erteilte die Gruppenwasserversorgung BHW\nden Zuschlag für die Rohrlegearbeiten für die Baulose 1 bis 3 der ARGE\nTransportleitung Sonnental-Oberlören, Schetter/Eugster/Bütler & Bötschi/Huwiler/\nEigenmann/Fürer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die bestplazierten Angebote für\ndie Baulose seien bezüglich Termine und Qualität vergleichbar. Das berücksichtigte\nAngebot liege zwar preislich jeweils nur an zweiter Stelle, überzeuge aber hinsichtlich\nder Erfahrung am meisten, weshalb es den Zuschlag erhalte. Die in der ARGE\nTransportleitung Sonnental-Oberlören zusammengeschlossenen Firmen könnten als\neinzige Anbieter eine grosse Erfahrung mit dem Leitungsnetz der\nGruppenwasserversorgung BHW nachweisen. Die Bauherrschaft lege auf dieses\nKriterium besonderes Gewicht, weil der Aufwand der Betriebsleitung nur dann klein\ngehalten werden könne, wenn die ausführende Unternehmung über gute Netz- und\nAnlagekenntnisse verfüge.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB./ Am 12. November 2004 erhob die HWT Haus- und Wassertechnik AG, Au, durch\nihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte das\nRechtsbegehren, die Vergabeentscheide betreffend die Baulose 1 bis 3 seien\naufzuheben. Der Zuschlag für die ausgeschriebenen Rohrleitungsarbeiten sei an die\nBeschwerdeführerin vorzunehmen; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung führte sie aus, die Erfahrung mit dem Leitungsnetz der\nGruppenwasserversorgung BHW sei in den Ausschreibungsunterlagen nirgends als\nausschlaggebendes Kriterium erwähnt gewesen und dürfe deshalb nicht gewertet\nwerden. Ohnehin sei dieses Kriterium schlichter Heimatschutz. Besondere Kenntnisse\ndes Wasserversorgungsnetzes seien nicht erforderlich, zumal ein ortskundiger\nIngenieur das Projekt geplant habe und es begleite. Hinsichtlich der Erfahrung im\nAllgemeinen liege die Beschwerdeführerin ebenfalls an erster Stelle und bezüglich der\nübrigen Kriterien sei sie zumindest gleich gut positioniert wie die Beschwerdegegnerin.\nAusschlaggebend hätte damit allein der Preis sein dürfen. Da sie auch in Bezug auf den\nPreis in allen drei Fällen an erster Stelle liege, habe sie Anspruch auf den Zuschlag.\n\nMit Verfügung vom 23. November 2004 erteilte der Präsident des Verwaltungsgerichts\nder Beschwerde aufschiebende Wirkung.\n\n"}