Ueberwiegend finanzielle Interessen werden verfolgt in Rechtsstreitigkeiten um geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen müssen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 109 mit Hinweis). Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Auf die Erhebung der Kosten bei der Beschwerdeführerin wird demnach nicht verzichtet. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Ueber ein Gesuch um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist nicht zu befinden. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: