Sie macht lediglich geltend, sie habe aus Kostengründen darauf verzichtet. An dieser Beurteilung vermag sodann nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zu Recht davon ausgeht, sie sei verpflichtet gewesen, den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wassereinbruch zu unterbinden. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dies wäre mit einer Notabdeckung nicht möglich gewesen.