Am 10. Februar 2004, als er den Schaden vor Ort aufnahm, war das Blechdach aber bereits demontiert, weshalb die genaue Ursache des Schadens nicht mehr geklärt werden konnte. Weil es in der näheren Umgebung des Gemeindehauses zu keinen vergleichbaren Gebäudeschäden gekommen ist, wäre dies indessen zur Klärung der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, unabdingbar gewesen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Ausführungen macht, warum es ihr aus sachlichen Gründen nicht möglich gewesen sein sollte, am beschädigten Dach vorerst eine Notabdeckung anzubringen. Sie macht lediglich geltend, sie habe aus Kostengründen darauf verzichtet.