dd) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, das beschädigte Blechdach zu entfernen und das Dach umgehend, vor der Abklärung der Schadenursache, in Stand stellen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als der Schadenexperte nach ihren eigenen Angaben am 9. Februar 2004 erklärt hatte, er werde auf dem Dach einen Augenschein vornehmen, sobald das Gerüst stehe. Am 10. Februar 2004, als er den Schaden vor Ort aufnahm, war das Blechdach aber bereits demontiert, weshalb die genaue Ursache des Schadens nicht mehr geklärt werden konnte.