O., S. 96 und Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 127 f.). Unter Vorbehalt der Pflicht zur Schadenminderung ist der Versicherungsnehmer sodann gehalten, Lage und Beschaffenheit der vom Ereignis betroffenen Sachen in dem Zustand zu belassen, in den sie durch den Schadenfall versetzt worden sind, damit der Versicherer einen Augenschein nehmen kann. Das Veränderungsverbot soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch eine Verfälschung des angerichteten Zustandes die Ermittlungen über den Sachverhalt erschweren oder verunmöglichen oder sogar unberechtigte Ansprüche geltend machen kann (vgl. Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 128 f.).