cc) Zutreffend ist, dass der Versicherte mit dem Eintritt des Schadenereignisses als erstes verpflichtet wird, Massnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Schaden, den jemand von einem Versicherer tragen lassen kann, unnötig vergrössert wird. Dabei hat der Versicherungsnehmer die Weisungen des Versicherers zu beachten. Er hat sie auch dann zu befolgen, wenn er sie für unzweckmässig hält (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 96 und Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 127 f.).