Die Beschwerdeführerin wendet indessen ein, es treffe nicht zu, dass sie gegen das Veränderungsverbot nach Art. 44 GVG verstossen habe. Weil Wasser in die im Dachgeschoss des Gemeindehauses gelegene Mietwohnung geflossen sei, sei sie auf Grund von Art. 43 GVG gehalten gewesen, den Wassereinbruch umgehend zu unterbinden. Um schlimmere Schäden zu verhindern habe sie demzufolge den Dachdecker beauftragt, die lecken Stellen sofort abzudecken. Dieser habe die durch den Sturm völlig verbogenen Blechteile, die beim Gemeindehaus unverändert aufbewahrt würden, vom Dach entfernen müssen. Abgesehen davon, dass