bb) Unwidersprochen geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Isolation des Dachausbaus gemäss Aussage des Schadenexperten durchnässt und die Balkenlage nass und faul gewesen ist. Somit hatte die Vorinstanz Grund zur Annahme, der Schaden sei überwiegend auf Umstände zurückzuführen, die keinem versicherten Ereignis zuzurechnen seien, weil ein konstruktiv einwandfreier Dachaufbau durch eine Windböe nicht einfach zerfetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin wendet indessen ein, es treffe nicht zu, dass sie gegen das Veränderungsverbot nach Art. 44 GVG verstossen habe.