Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Beweisaufnahme verunmöglicht, weil sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und gegen das Veränderungsverbot verstossen habe. Sodann sei die Aussage des Schadenexperten unbestritten geblieben, wonach die Isolation durchnässt und die Balkenlage nass und faul gewesen sei. Auch aus diesem Grund muss nach Ansicht der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Einzelschaden am Gemeindehaus überwiegend auf sturmfremde Faktoren und nicht auf einen versicherungsrelevanten "Sturmwind" zurückzuführen ist.