auf. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist der Schaden am Gemeindehaus indessen gegen Abend entstanden, als die Windgeschwindigkeit diese Intensität nicht mehr erreichte. Somit durfte die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgehen, der Schaden am Gemeindehaus sei nicht auf ein versichertes Ereignis in Form eines "Sturmwinds" zurückzuführen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vor, sie habe die Beweisaufnahme verunmöglicht, weil sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen und gegen das Veränderungsverbot verstossen habe.