31 Ziff. 3 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch Kleiner, a.a.O., S. 65 f.). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Auslegung des Begriffs "Sturmwind" wie sie die Vorinstanz vornehme, sei sachlich nicht haltbar, erweist sich somit als unbegründet. d) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, am 8. Februar 2004 seien in der näheren Umgebung des beschädigten Gemeindehauses Kollektivschäden entstanden bzw. es seien gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Ereignis betroffen worden. Sodann weisen die Daten der Messstation Glarus vom 8. Februar 2004 einzig um die Mittagszeit zwei Böenspitzen mit einer Geschwindigkeit von etwas mehr als 75 km/h