Die Vorinstanz stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein versichertes Ereignis in Form eines "Sturmwinds" vorliegt, denn auch in erster Linie auf das Schadenbild ab und schliesst nicht aus, dass ein "Sturmwind" im versicherungstechnischen Sinn ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen kann, dass somit eine oder mehrere Böenspitzen nur ein versichertes Objekt beschädigen. Sie hält indessen zu Recht dafür, dies erfordere eine eingehende Abklärung der Schadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren, insbesondere fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Unterhalt des Gebäudes für den Schaden mitverantwortlich sind (vgl. Art. 31 Ziff.