O., S. 65). Sodann kann das Vorliegen von Kollektivschäden bzw. von Schäden an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden oder an gesunden Bäumen die Vermutung zulassen, die geforderte Windstärke sei erreicht worden und müsse deshalb nicht erhoben werden (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 66). Allerdings kann ein Sturm ausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen, z.B. als Böe eine Hütte in einer Waldlichtung. Dies ist allerdings jeweils im konkreten Fall zu prüfen (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65).