Beweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtswesentliche Tatsachen zulassen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art. 19 mit Hinweisen). Im Fall eines behaupteten Sturmschadens ist ein derartiger Sachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin muss der "Sturmwind" dementsprechend grundsätzlich Kollektivschäden zur Folge haben, d.h. gleichzeitig müssen mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65).