c) Stürme müssen mit elementarer Naturgewalt plötzlich und unwiderstehlich hereinberechen, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen werden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Was die von der Vorinstanz vorausgesetzte Windgeschwindigkeit anbetrifft, ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein Schadenbild dieser Art auch dann auftreten kann, wenn die atmosphärisch bedingte Luftbewegung im 10-Minuten-Mittel nicht 75 km/h oder mehr aufweist. Hinzu kommt, dass die Meteo Schweiz mit ihrem Messnetz nicht in der Lage ist, für jeden Ort in der Schweiz die genaue Windgeschwindigkeit anzugeben.