mehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmereignis betroffen sind (vgl. dazu A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus: "Mitteilungen" Jahrgänge 1978/79 des Interkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern [abgekürzt IRV] und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 64 f. sowie Hauswirth/Suter, Sachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 162, PVG 1975 Nr. 77 und Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 1974/75, S. 213). Wer Entschädigung beansprucht, muss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm Bäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind.