b) Nach der Praxis der Vorinstanz gilt ein Wind als "Sturmwind" im Sinn von Art. 31 Ziff. 3 GVG, wenn er eine Geschwindigkeit von wenigstens 75 km/h aufweist und Gebäude abdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte