a) Art. 31 Ziff. 3 GVG führt nicht näher aus, was unter "Sturmwind" zu verstehen ist. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Umschreibung des Tatbestands unbestimmt ist. Die Norm bedient sich Worten, die - aus sich heraus - keinen genügenden Aufschluss darüber geben, ob ein bestimmter Sachverhalt noch unter den Normtatbestand fällt oder nicht. Die nähere Bestimmung eines unbestimmten Rechtssatzes wird als Rechtsfrage angesehen. Das in der Kognition grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht ist somit befugt, die Konkretisierung durch die Vorinstanz frei zu überprüfen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz.