3./ Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Ursache des Schadens am Kupferdach beim Dachausbau des Gemeindehauses und des damit zusammenhängenden Schadens in der darunter liegenden Wohnung sei ein heftiger Windstoss und damit ein "Sturmwind" im Sinn des Gesetzes. Verweise der Vorinstanz auf Durchschnittswerte, mittlere Windgeschwindigkeiten und Messwerte der Messstation Glarus seien nicht stichhaltig. Sodann gehe es nicht an, die Uebernahme eines Schadens davon abhängig zu machen, dass das Ereignis Kollektivschäden verursacht habe. Demzufolge habe die GVA den Schaden zu übernehmen.