409 mit Hinweisen). Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gemeinwesen zu einer Leistung verpflichtet wird oder ihm eine Leistung vorenthalten wird, wenn einer Gemeinde oder dem Kanton ein Unterstützungsbeitrag nicht gewährt wird oder wenn das Gemeinwesen als Grundeigentümer betroffen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 446). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, hat es die GVA doch abgelehnt, einen am Gemeindehaus entstandenen Schaden zu übernehmen. c) Auf die Beschwerde ist einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte