b) Nach Art. 64 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP steht der zuständigen Behörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu. Sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gemeinden, von einer Verfügung in gleicher Weise betroffen wie ein Privater, richtet sich ihre Beschwerdebefugnis indessen nach Art. 45 Abs. 1 VRP (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 409 mit Hinweisen).