Oktober 2004 sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu erbringen. Die Eingabe wird vorab damit begründet, "Sturmwind" sei ein Versicherungsrisiko, das nicht an irrelevante Bedingungen geknüpft werden dürfe. Ein Sturmschaden liege vor, unabhängig davon, ob er durch weitflächige starke Winde oder durch eine örtlich auftretende Böe verursacht worden sei. Die Verwaltungskommission der GVA beantragte am 10. Dezember 2004, die Beschwerde sei abzuweisen. Darüber wird in Erwägung gezogen: 1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: