Die Politische Gemeinde S. erhob am 6. April 2004 gegen die Ablehnung der Schadenübernahme vom 29. März 2004 Rekurs bei der Verwaltungskommission der GVA und stellte das Rechtsbegehren, es sei auf die Beurteilung des Schadenfalls vom 8. Februar 2004 (Sturmschaden am Dach des Gemeindehauses S.) zurückzukommen und die Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu erbringen. Am 21. Oktober 2004 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. Auch die Rekursinstanz kam zum Ergebnis, der geltend gemachte Schaden sei nicht versichert.