Am 9. März 2004 teilte der Leiter Schadendienst der Grundeigentümerin mit, für den geltend gemachten Schaden werde keine Versicherungsleistung erbracht, weil er nicht auf "Sturmwind" im Sinn eines versicherungsrelevanten Ereignisses zurückzuführen sei. In der Folge, am 22. März 2004, ersuchte der Gemeinderat S. die GVA, es sei diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Er hielt fest, gemäss Augenzeugenberichten sei es am Schadendatum zu Windböen mit einer Geschwindigkeit von wohl über 100 km/h gekommen. Am 29. März 2004 lehnte es die GVA ab, Versicherungsleistungen zu erbringen.