{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-178_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4288&type=1563347022&cHash=ca84a7d43bf47e58654a1f447f4a96b3", "Checksum": "fd20db3cc4a1e4ab2734c068dc9d0868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:58", "Checksum": "e9814825f246ce55b38052269959783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178\nRegeste:\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\ndd) Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bestand im vorliegenden Fall keine\nVeranlassung, das beschädigte Blechdach zu entfernen und das Dach umgehend, vor\nder Abklärung der Schadenursache, in Stand stellen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als\nder Schadenexperte nach ihren eigenen Angaben am 9. Februar 2004 erklärt hatte, er\nwerde auf dem Dach einen Augenschein vornehmen, sobald das Gerüst stehe. Am 10.\nFebruar 2004, als er den Schaden vor Ort aufnahm, war das Blechdach aber bereits\ndemontiert, weshalb die genaue Ursache des Schadens nicht mehr geklärt werden\nkonnte. Weil es in der näheren Umgebung des Gemeindehauses zu keinen\nvergleichbaren Gebäudeschäden gekommen ist, wäre dies indessen zur Klärung der\nFrage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, unabdingbar gewesen. Hinzu kommt, dass die\nBeschwerdeführerin keine Ausführungen macht, warum es ihr aus sachlichen Gründen\nnicht möglich gewesen sein sollte, am beschädigten Dach vorerst eine Notabdeckung\nanzubringen. Sie macht lediglich geltend, sie habe aus Kostengründen darauf\nverzichtet. An dieser Beurteilung vermag sodann nichts zu ändern, dass die\nBeschwerdeführerin zu Recht davon ausgeht, sie sei verpflichtet gewesen, den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWassereinbruch zu unterbinden. Es besteht indessen kein Grund zur Annahme, dies\nwäre mit einer Notabdeckung nicht möglich gewesen.\n\n4./ Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die\nBeschwerdeführerin vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass \"Sturmwind\" im\nSinn des Gesetzes am Gemeindehauses S. Schäden verursacht hat.\n\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 des Gerichtskostentarifs,\nsGS 941.12). Nach Art. 95 Abs. 3 VRP werden vom Gemeinwesen, wenn es nicht\nüberwiegend finanzielle Interessen verfolgt, in der Regel keine amtlichen Kosten\nerhoben. Ueberwiegend finanzielle Interessen werden verfolgt in Rechtsstreitigkeiten\num geldwerte Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte\nim Vordergrund stehen müssen (vgl. R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.\ngallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 109 mit Hinweis).\nDies trifft im vorliegenden Fall zu. Auf die Erhebung der Kosten bei der\nBeschwerdeführerin wird demnach nicht verzichtet. Die Gebühr ist mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\nUeber ein Gesuch um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung ist nicht zu\nbefinden.\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 2'000.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher\nHöhe.\n\n3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Die Gerichtsschreiberin:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– die Beschwerdeführerin\n\n– die Vorinstanz\n\nam:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11\n"}