{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-178_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4288&type=1563347022&cHash=ca84a7d43bf47e58654a1f447f4a96b3", "Checksum": "fd20db3cc4a1e4ab2734c068dc9d0868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:58", "Checksum": "e9814825f246ce55b38052269959783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178\nRegeste:\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\nDie Vorinstanz stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein versichertes Ereignis in Form\neines \"Sturmwinds\" vorliegt, denn auch in erster Linie auf das Schadenbild ab und\nschliesst nicht aus, dass ein \"Sturmwind\" im versicherungstechnischen Sinn\nausnahmsweise eng begrenzt auftreten und nur ein Gebäude treffen kann, dass somit\neine oder mehrere Böenspitzen nur ein versichertes Objekt beschädigen. Sie hält\nindessen zu Recht dafür, dies erfordere eine eingehende Abklärung der\nSchadenursache, zumal bei Einzelschäden meist sturmfremde Faktoren, insbesondere\nfehlerhafte Konstruktion oder mangelhafter Unterhalt des Gebäudes für den Schaden\nmitverantwortlich sind (vgl. Art. 31 Ziff. 3 GVG und Art. 47 Abs. 1 GVV; vgl. auch\nKleiner, a.a.O., S. 65 f.). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Auslegung des\nBegriffs \"Sturmwind\" wie sie die Vorinstanz vornehme, sei sachlich nicht haltbar,\nerweist sich somit als unbegründet.\n\nd) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, am 8. Februar 2004 seien in der\nnäheren Umgebung des beschädigten Gemeindehauses Kollektivschäden entstanden\nbzw. es seien gleichzeitig mehrere Gebäude vom selben Ereignis betroffen worden.\nSodann weisen die Daten der Messstation Glarus vom 8. Februar 2004 einzig um die\nMittagszeit zwei Böenspitzen mit einer Geschwindigkeit von etwas mehr als 75 km/h\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf. Nach Angaben der Beschwerdeführerin ist der Schaden am Gemeindehaus\nindessen gegen Abend entstanden, als die Windgeschwindigkeit diese Intensität nicht\nmehr erreichte. Somit durfte die Vorinstanz grundsätzlich davon ausgehen, der\nSchaden am Gemeindehaus sei nicht auf ein versichertes Ereignis in Form eines\n\"Sturmwinds\" zurückzuführen. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in diesem\nZusammenhang vor, sie habe die Beweisaufnahme verunmöglicht, weil sie ihrer\nSchadenminderungspflicht nicht nachgekommen und gegen das Veränderungsverbot\nverstossen habe. Sodann sei die Aussage des Schadenexperten unbestritten\ngeblieben, wonach die Isolation durchnässt und die Balkenlage nass und faul gewesen\nsei. Auch aus diesem Grund muss nach Ansicht der Vorinstanz davon ausgegangen\nwerden, dass der Einzelschaden am Gemeindehaus überwiegend auf sturmfremde\nFaktoren und nicht auf einen versicherungsrelevanten \"Sturmwind\" zurückzuführen ist.\n\naa) Nach Art. 43 GVG hat der Versicherte nach Eintritt des Schadenereignisses alle\nzumutbaren Massnahmen zur Minderung des Schadens zu ergreifen und Weisungen\nder Verwaltung zu befolgen. Art. 44 GVG schreibt vor, dass an beschädigten\nLiegenschaften keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen, durch welche die\nAbklärung der Schadenursache oder die Schätzung des Schadens verunmöglicht oder\nerschwert wird. Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen sowie Abbruch- und\nAufräumungsarbeiten, die zur Feststellung des Schadens notwendig sind.\n\nbb) Unwidersprochen geblieben ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die\nIsolation des Dachausbaus gemäss Aussage des Schadenexperten durchnässt und die\nBalkenlage nass und faul gewesen ist. Somit hatte die Vorinstanz Grund zur Annahme,\nder Schaden sei überwiegend auf Umstände zurückzuführen, die keinem versicherten\nEreignis zuzurechnen seien, weil ein konstruktiv einwandfreier Dachaufbau durch eine\nWindböe nicht einfach zerfetzt worden wäre. Die Beschwerdeführerin wendet indessen\nein, es treffe nicht zu, dass sie gegen das Veränderungsverbot nach Art. 44 GVG\nverstossen habe. Weil Wasser in die im Dachgeschoss des Gemeindehauses gelegene\nMietwohnung geflossen sei, sei sie auf Grund von Art. 43 GVG gehalten gewesen, den\nWassereinbruch umgehend zu unterbinden. Um schlimmere Schäden zu verhindern\nhabe sie demzufolge den Dachdecker beauftragt, die lecken Stellen sofort abzudecken.\nDieser habe die durch den Sturm völlig verbogenen Blechteile, die beim Gemeindehaus\nunverändert aufbewahrt würden, vom Dach entfernen müssen. Abgesehen davon, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Schadenexperte über die Anordnung der Reparaturarbeiten informiert gewesen sei,\nwäre die Installation einer Notabdeckung vorab aus Kostengründen unverhältnismässig\ngewesen.\n\ncc) Zutreffend ist, dass der Versicherte mit dem Eintritt des Schadenereignisses als\nerstes verpflichtet wird, Massnahmen zur Schadenminderung zu ergreifen. Dadurch\nsoll vermieden werden, dass ein Schaden, den jemand von einem Versicherer tragen\nlassen kann, unnötig vergrössert wird. Dabei hat der Versicherungsnehmer die\nWeisungen des Versicherers zu beachten. Er hat sie auch dann zu befolgen, wenn er\nsie für unzweckmässig hält (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 96 und Hauswirth/Suter, a.a.O.,\nS. 127 f.). Unter Vorbehalt der Pflicht zur Schadenminderung ist der\nVersicherungsnehmer sodann gehalten, Lage und Beschaffenheit der vom Ereignis\nbetroffenen Sachen in dem Zustand zu belassen, in den sie durch den Schadenfall\nversetzt worden sind, damit der Versicherer einen Augenschein nehmen kann. Das\nVeränderungsverbot soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer durch eine\nVerfälschung des angerichteten Zustandes die Ermittlungen über den Sachverhalt\nerschweren oder verunmöglichen oder sogar unberechtigte Ansprüche geltend machen\nkann (vgl. Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 128 f.).\n\n"}